Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „POSHOTEL ALPENGOLF ACHENKIRCH“
  2. Der Verein ist nicht Rechtsnachfolger der Vereine Alpengolf Aktiv Club Achenkirch und Golfclub Achenkirch.
  3. Er hat seinen Sitz in 6215 Achenkirch 382, Österreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Golfsports
  2. die Pflege von geselligen Zusammenkünften
  3. die Pflege von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschaftsbewerben und Wettbewerben
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen
    a) Vorträge und Versammlungen
    b) Gesellige Zusammenkünfte
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Erträge aus Veranstaltungen
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

  1. Hauptmitglieder: Hauptmitglieder sind jene Mitglieder, die
    a) an den Betreiber die einmalige Aufnahmegebühr und die jährliche Spielgebühr entrichtet und somit das Spielrecht auf der Golfanlage erworben haben und
    b) den jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein bezahlt haben.
  2. Ehrenmitglieder: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder können nach Absprache mit dem Betreiber zur Gänze oder teilweise von der Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr und der Spielgebühr befreit werden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein ist zu entrichten.
  3. Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können ohne Bezahlung der einmaligen Aufnahmegebühr, Spielgebühr und Mitgliedsbeitrag aufgenommen werden. Sie haben kein Spielrecht und können auch keine ÖGV Karte bekommen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Teilnehmerzahl für Hauptmitglieder und Ehrenmitglieder wird in Absprache mit dem Betreiber festgelegt. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand ohne Begrenzung aufgenommen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Betreiber. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, den Golfplatz und die Anlage im Rahmen der zwischen dem Mitglied und dem Betreiber getroffenen Vereinbarung zu benützen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung.
  3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den volljährigen Hauptmitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalsversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung:
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle volljährigen Hauptmitglieder und Ehrenmitglieder gemäß § 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig, die persönliche Anwesenheit ist erforderlich.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Vorstand oder ein Teil des Vorstandes enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
§ 11: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und seinem Stellvertreter und dem Sportwart.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufe
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben, jedoch nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Vorschläge zur Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  8. Festsetzung einer Platz- und Spielordnung
  9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Der Sportwart hat den Präsidenten in sportlichen Belangen zu unterstützen.
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO zu verwenden.